Anmeldung/AGB

gesundlebenlogofarbigDie Anmeldung als Aussteller kann als pdf heruntergeladen werden und per Fax an den Veranstalter gesendet werden. Siehe vor den AGB’s.

Der Veranstalter ist:

Bund der Selbständigen
Ortsverband Bad Staffelstein
1. Vorsitzender Herbert Geier
Postfach 1308, 96227 Bad Staffelstein
Bärengasse 4a, 96231 Bad Staffelstein
Telefon: 09573 1870,
Fax: 09573 239 427,
Email: info@geier-auktionen.de

Mietvertrag mit AGB zum download

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Ausstellungsflächen zwischen Bund der Selbständigen, Ortsverband Bad Staffelstein (”Veranstalter”) und dem Unternehmer (“Aussteller”)

1. Veranstalter

Veranstalter ist der Ortsverband Bad Staffelstein, unselbständige Unterorganisation des Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.

2. Veranstaltungsort

Veranstaltungsort ist die Adam-Riese-Halle 96231 Bad Staffelstein, St. Georg-Straße 12

3. Termin und Öffnungszeiten

Termin für die Veranstaltung ist der 05. und 06. April 2014.

Öffnungszeiten sind Samstag, 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und

Sonntag, 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

4. Aufbau- und Abbau-Zeiten

Zeiten für den Aufbau und das Einrichten des Standes ist Freitag, der 04. Februar 2014 von 12.00 bis 18.00 Uhr.

Abbau am Sonntag nach Messeschluss bis 20.00 Uhr.

Datum und Öffnungszeiten der Ausstellung sind für alle Aussteller verbindlich und können nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters abgeändert werden.

5. Anmeldung

Die Anmeldung hat unter Verwendung des Anmeldeformulars bis spätestens 01.02.2014 zu erfolgen und stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit dem Veranstalter dar. Das Angebot gilt als angenommen, wenn es von dem Veranstalter nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang schriftlich abgelehnt wird. Erfolgt eine Anmeldung später als 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, kann sie nur schriftlich angenommen werden.

6. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Aussteller ist dazu verpflichtet, die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung.

7. Zulassung der ausgestellten Waren und Dienstleistungen

Der Aussteller hat auf der Anmeldung die von ihm angegebenen und auszustellenden Artikel bzw. Dienstleistungen verbindlich anzugeben. Bei wesentlicher Änderung des ursprünglich vereinbarten Ausstellungsangebotes des Ausstellers ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Der Aussteller ist in jedem Fall verpflichtet, eine Änderung der von ihm auf der Veranstaltung angebotenen bzw. ausgestellten Waren oder Dienstleistungen dem Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen und schriftlich genehmigen zu lassen.

8. Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Veranstaltungsthema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung wird schriftlich mitgeteilt, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Standnummer. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen, andernfalls gilt sie als genehmigt. Wird der Stand später als 2 Monate vor Beginn der Veranstaltung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich. Der Aussteller hat eine aus technischen und optischen Gründen geringfügige Beschränkung oder Erweiterung des ihm zugeteilten Standes hinzunehmen. Diese darf in der Fläche höchstens 15% betragen. Eine Minderung der Standmiete kommt nur dann in Betracht, wenn sich die gesamte Fläche des Standes um mehr als 10% verringert. Dies gilt nicht für ausdrücklich als Fertigstand angemietete Flächen. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Änderung der Lage und der Größe des Standes unter Berücksichtigung der Belange des Ausstellers vorzunehmen, sofern behördliche Auflagen dies erforderlich machen. Im Sinne eines einheitlichen Gesamtbildes der Veranstaltung ist eine Änderung der Lage und der Größe des Standes auch dann zulässig, wenn die Veranstaltung nicht ausverkauft sein sollte.

9. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung deutlich sichtbar Firmenname, Name des Geschäftsführers/Inhabers und Anschrift des Ausstellers anzubringen. Die Ausstattung der Stände ist Sache des Ausstellers. Hierbei hat er eventuelle, von dem Veranstalter erlassene Richtlinien, im Interesse eines ansprechenden Gesamtbildes der Ausstellung zu befolgen. Die technischen Gegebenheiten des Veranstaltungsortes sind in jedem Fall zu berücksichtigen. Die Bodenfläche des gemieteten Standes wird vom Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche kann der eigene Stand aufgebaut werden. Die gesamte Standfläche ist vom Aussteller mit einem Teppich oder anderem geeigneten Belag auszulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass z.B. schwere Gegenstände keine Abdrücke im Fußboden hinterlassen (ggf. Brett oder zusätzlichen Belag unterlegen). Denken Sie bitte auch an entsprechendes Dekorationsmaterial (auch zum Abdecken evtl. herumstehender Kisten und Schachteln), wie auch an eine Tischdecke und für das Saubermachen im Stand an Lappen und Besen. Für Beschädigung und Verschmutzung der Räumlichkeiten und ihrer Ausstattung durch Nägel, Klebstoffe, Farbe usw. haftet der Aussteller für sich und seine Beauftragten. Ein hierdurch verursachter erhöhter Reinigungsaufwand wird durch die Vertragsfirma des Veranstalters durchgeführt und dem Aussteller in Rechnung gestellt. Plakate, Flyer usw. dürfen nur mit Tesafilm an den Trennwänden festgemacht werden, sofern Reißnägel verwendet werden, müssen diese wieder entfernt werden, da sonst diese Trennwände dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und der Veranstalter diese Kosten dem Aussteller in Rechnung stellt. Ebenso werden die Kosten für die Wiederinstandsetzung in Folge Beschädigungen dem Aussteller in Rechnung gestellt. Bitte achten Sie bei Aufbauten ggf. auf Sprinkleranlagen, eventuellen Kabeln oder sonstigen Einrichtungen.

Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.

Der Aussteller ist im Zweifelsfall verpflichtet, eine Auskunft über die Bodenbelastbarkeit bei dem Veranstalter einzuholen. Nicht genehmigte Messe-/Ausstellungsstände sowie Exponate sind auf Verlangen zu ändern oder zu entfernen. Kommt der Aussteller einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nach, kann die Entfernung oder Änderung im Wege der Selbsthilfe durch den Veranstalter erfolgen. Muss der Stand aus den zuvor erwähnten Gründen geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete.

10. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm bekannt gegebenen Aufbauzeiten fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes bis spätestens Freitag, 04. April 2014, 16.00 Uhr nicht begonnen worden, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig ggf. auch unentgeltlich verfügen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Die Trennwände dürfen nicht beschädigt werden.

11. Standbetreuung/Bewerbung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung bis zum offiziellen Ende mit Waren und/oder Dienstleistungsangeboten auszustatten und mit sachkundigem Personal zu besetzen. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet. Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Geräten mit elektromagnetischen Emissionen, sowie der Einsatz sonstiger akustischer und/ oder visueller Geräte, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder untersagt werden. Der Veranstalter behält sich den Einsatz einer Lautsprecheranlage für Durchsagen und Ankündigungen vor.

12. Werbung/Besucher

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten Produkte oder vertriebenen Erzeugnisse, sowie Dienstleistungen, erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Audio und visuelle Werbung außerhalb der gemieteten Ausstellungsfläche bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter ist berechtigt nach Abmahnung nicht genehmigte Werbung oder Aufbauten zu entfernen, wobei evtl. entstehende Kosten für den Abbau bzw. Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Ebenso wird dem Aussteller untersagt Besucher, z.B. im Eingangsbereich, abzufangen, um diesen direkt an den eigenen Stand zu bringen, davon ausgenommen ist das Verteilen entsprechender Broschüren nach Genehmigung durch den Veranstalter.

13. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise abgebaut oder geräumt werden. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Aussteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der vollen Standmiete.

14. Standrückgabe

Der Messe- und Ausstellungsstand bzw. die Standfläche ist im ursprünglichen Zustand, spätestens zum für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Nach diesem Zeitpunkt befindet sich der Aussteller automatisch im Verzug, es sei denn, der verspätete Abbau ist nicht von ihm zu vertreten. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins werden nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Messe-/Ausstellungsgüter von dem Veranstalter ohne weitere Mahnung auf Kosten des Ausstellers unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung entfernt und ggf. entsorgt. Bei Beschädigungen werden die betroffenen Trennwände in Rechnung gestellt

15. Stromanschluss

Soweit der Aussteller Versorgungsanschlüsse wünscht und diese vom Veranstalter angeboten werden, sind sie rechtzeitig bei dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers zu bestellen. Anschlüsse und Geräte des Ausstellers müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und können widrigenfalls auf Kosten des Ausstellers von der Veranstaltung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter Anschlüsse oder nicht von dem Veranstalter beauftragter Installateure hervorgerufen werden. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Stromversorgung, soweit sie nicht auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

16. Untervermietung

Eine vollständige oder teilweise Untervermietung des Standes sowie das Anbieten von Waren und Dienstleistungen Dritter bedürfen der vorherigen Genehmigung des Veranstalters. Dabei wird ein gesondertes Entgelt vereinbart (siehe auch Punkt 18).

17. Nicht genehmigte Untervermietung und Warenangebot

Bei nicht genehmigter Untervermietung, sonstiger Überlassung von Standflächen an Dritte bzw. ungenehmigtem Anbieten oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich der Aussteller, den störenden Zustand unverzüglich nach Aufforderung zu beseitigen. Der Aussteller hat außerdem in diesem Fall eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Standmiete zu bezahlen. Bei nicht genehmigter Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sind, sofern der Veranstalter nicht Räumung des Standes durch den Untermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter.

18. Personenmehrheit / gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller/Unteraussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Der Ansprechpartner für den Veranstalter ist derjenige, der aus der Anmeldung als Aussteller mit vollständiger Anschrift hervorgeht. Die Korrespondenz wird ausschließlich über diesen Aussteller geführt. Er ist für alle Vertragspartner empfangs- und zustellungsbevollmächtigt und gilt für den Veranstalter als Vertreter der anderen Aussteller. Mitteilungen an den in der Anmeldung genannten Vertreter gelten als Mitteilung an sämtliche andere Aussteller/Mitaussteller. Dies gilt insbesondere auch für Kündigungserklärungen sowie Annahme und Abgabe von Vertragsänderungsangeboten.

19. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind binnen 14 Tagen auf das Konto des Veranstalters zu überweisen. Mit Ablauf der 30 Tage, gemäß § 286 Abs. 3 BGB, gerät der Aussteller in jedem Fall in Verzug.

20. Verzug

Ab Verzugsbeginn hat der Aussteller für die Entgeltforderung Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten. Während des Verzuges steht dem Veranstalter ein Zurückbehaltungsrecht an dem zugeteilten Stand bzw. der Standfläche, sowie an den auszugebenden Ausstellerausweisen zu.

21. Rücktritt des Ausstellers

Der Aussteller hat seinen Rücktritt schriftlich zu beantragen. Wird nach verbindlicher Anmeldung und nach erfolgter Zulassung von dem Veranstalter ein Rücktritt des Ausstellers akzeptiert, so sind

– soweit der Rücktritt bis zu 3 Monaten vor der Veranstaltung erklärt wird, 25% der Miete;

– soweit der Rücktritt 3 Monate bis 1 Woche vor der Veranstaltung erklärt wird, 50% der Miete;

– soweit der Rücktritt ab einer Woche vor der Veranstaltung erklärt wird, der volle Mietpreis

als Entschädigung zu entrichten.

Für auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandene, darüber hinausgehende Kosten kann der Veranstalter Ersatz verlangen. Dem Aussteller wird allerdings im jeweils konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

22. Rücktritt des Veranstalters

Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Aussteller trotz Mahnung offenstehende Rechnungsbeträge nicht bezahlt. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr von 75% der Standmiete zu entrichten. Wird innerhalb von 6 Wochen vor der Veranstaltung der Rücktritt erklärt, beträgt die Rücktrittsgebühr den vollen Mietpreis. Dem Aussteller wird allerdings im jeweils konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Sollte der Stand nicht anderweitig vermietet werden können, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise zu nutzen. In diesem Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstandenen Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

Der Veranstalter ist ebenso zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Stand nicht belegt wird (siehe Punkt 10), der Stand nicht bezahlt worden ist (Scheckzahlung unter Vorbehalt), gegen das Hausrecht des Veranstalters oder Vermieters verstoßen wird oder gegen die Vertragsbestimmungen verstoßen wird.

23. Haftung/ Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände, Standardausrüstungen und sonstige Sachschäden, es sei denn, ihm selbst, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und soweit es sich um Personenschäden handelt. Der Aussteller haftet für sämtliche von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden an den ihm zur Verfügung gestellten Ausstellungsflächen sowie der gesamten weiteren von ihm und/oder seinen gesetzlichen Vertretern/Erfüllungsgehilfen mitbenutzten und angemieteten Flächen und Gegenständen am Veranstaltungsort.

Der Veranstalter empfiehlt dem Aussteller den Abschluss einer Ausstellungsversicherung.

24. Ausschlussfristen

Sämtliche vertraglichen Ersatzansprüche des Ausstellers sowie Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der Parteien verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Beendigung der Veranstaltung. Zu Beweiszwecken sind die Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem für die Beendigung der Veranstaltung festgesetzten Termin. Offensichtliche und erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Schluss der Veranstaltung, versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab deren Entdeckung dem Veranstalter gegenüber anzuzeigen. Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die sich auf ein vorsätzliches oder arglistiges Verhalten des Veranstalters oder Personenschäden stützen.

25. Änderungen / Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige und/oder sichere Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen, welchen mit zumutbaren und angemessenen Mitteln nicht begegnet werden kann, und die nicht von dem Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen:

a) die Veranstaltung vor Eröffnung abzusagen. Dem Aussteller wird in diesem Fall die Standmiete erstattet.

b) die Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Der Aussteller kann in diesem Fall wählen, ob er an der neu angesetzten Veranstaltung teilnehmen will oder seine Miete zurückerstattet werden soll. Er hat seine Entscheidung dem Veranstalter unverzüglich nach dessen Aufforderung mitzuteilen.

c) die Veranstaltung zu verkürzen oder abzubrechen. In diesem Fall erfolgt eine anteilige Mietrückerstattung.

In allen Fällen hat der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.

26. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Gebäudes/Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Messe beendet sein. Bei der Vergabe der Standreinigung muss sich der Aussteller des vom Veranstalter eingesetzten Reinigungsunternehmens bedienen. Es gilt grundsätzlich das Gebot der Sauberkeit am bzw. im Stand.

27. Hausordnung/ Hausrecht/ Zuwiderhandlungen

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der Mitarbeiter des Veranstalters ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechtes berechtigen den Veranstalter, wenn Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes und ohne Haftung für Schäden.

Übernachtung im Gebäude ist untersagt.

28. Fotografieren/ Zeichnen/ Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen bzw. Filmen innerhalb des Messegeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

29. Anerkenntnis der Teilnahmebedingungen

Mit Unterzeichnung der Anmeldung werden diese Teilnahmebedingungen als verbindlich anerkannt.

30. Schlussbestimmungen

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in eine solche Bestimmung umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

31. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Staffelstein. Es gilt deutsches Recht.