Neue Verpackungsverordnung ab 1.1.2019

Am 01. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz 2019 in Kraft. Das Gesetz löst die derzeitige Verpackungsverordnung ab und konkretisiert die Produktverantwortung für Verpackungen. Wer Verpackungen in Deutschland gegenüber dem Endverbraucher in Verkehr bringt, sei es um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder dieses auf dem Postweg zu versenden, muss sich bereits zuvor darum kümmern, dass diese Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Der Gesetzgeber hat zur Umsetzung dieser Produktverantwortung die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Erhöhung von Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung geschaffen. Die Zentrale Stelle ist mit hoheitlichen Aufgaben beliehen und damit als Bundesbehörde tätig.

Für alle Unternehmen, die ihre Ware auf dem Postwege versenden, ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz zwei Verpflichtungen. Zur Registrierung hat die Zentrale Stelle das Verpackungsregister „LUCID“ geschaffen. Hier müssen Sie sich noch vor dem 01. Januar 2019 unter www.verpackungsregister.org selbst registrieren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können und dürfen Sie hiermit keinen Dritten beauftragen. Die Registrierung ist ausschließlich per Internet möglich. Nach Aufruf der Startseite klicken Sie bitte auf „Registrieren“. Wenn die Registrierungsseite in Englisch erscheint, können Sie die Sprache durch anklicken des Buttons „english“ rechts oben ändern.

Zurzeit ist lediglich die Registrierung bei LUCID erforderlich – bitte halten Sie hierzu Ihre EU-Steuernummer bereit. Mengenangaben müssen Sie derzeit noch nicht machen. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie von LUCID eine Registrierungsnummer, welcher ein „V“ für „vorläufig“ nachgestellt wird. Ab dem 01. Januar 2019 wird dieses „V“ entfallen. Mengenmeldungen müssen erstmals Anfang 2020 abgegeben werden Dabei kann ggf. Ihr Berufsaverband behilflich sein, sofern er hierzu auch Rahmenverträge mit Entorgerbetirebe abgeschlossen hat. Diese Mengenmeldung müssen ebgegeben werden geben, ggf. ist dies in einem solchen Rahmenvertrag betreits enthalten – bitte dies abklären.Über das genaue Procedere werden wir im Laufe des kommenden Jahres Infos erfolgen.

Wir weisen an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass Ihre Verpflichtungen nach dem neuen Verpackungsgesetz lediglich solche Verpackungen betreffen, die im Geschäft mit dem privaten Endverbraucher anfallen. Verpackungen, die im Geschäft von Unternehmen zu Unternehmen anfallen, werden vom Verpackungsgesetz nicht berührt.

Nach Ihrer erfolgreichen Registrierung bei LUCID sind Sie im nächsten Schritt verpflichtet, Ihre Verkaufs- und Umverpackungen bei einem Dualen System zu melden. Hierdurch fallen Entsorgungskosten an, die von Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen zu tragen sind. Das jeweilige Entsorgungsunternehmen sorgt im Gegenzug für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch.

Beim Abschluss eines solchen Entsorgungsvertrages bietet ggf. ein Berufsverband einen solchen auch an, der dann auch bei den Mengenmeldungen u.U. behilflich sein kann. Solche Rahmenverträge können deutlich günstiger sein, wie bei Direktmeldung bei einem Entorgungsunternhemen – bitte fragen Sie daher bei Ihrem Berufsverband nach, Evtl. gibt es auch Berufsverbände, die Branchenübergreifend hier tätig werden können.

Die Koaten hierfür sind sehr unterschiedlich, so bietet mein Berufsverband einen solchen Rahmenvertrag an, wobei die Kosten je nach Umfang ab ca. 30,– (Mindestgebühr)   plus Mwst im Jahr betragen.

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus unserer Sicht die Beteiligung an einer Verbandslösung „alternativlos“ ist. Auch wenn Sie sich nicht an der Verbandslösung beteiligen, müssen Sie dann auf jeden Fall selbst einen eigenen Entsorgungsvertrag mit einem Dualen System abschließen. Dies dürfte für Sie nicht nur mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand, sondern auch mit höheren Kosten verbunden sein. Wir möchten auch mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass die Nichtbeteiligung an einem Dualen System strafbewehrt ist. Sie können das Problem für sich also nicht dadurch lösen, dass Sie sich weder bei LUCID registrieren noch an einem Entsorgungssystem beteiligen. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, die Verpflichtungen aus dem neuen Verpackungsgesetz zu beachten und möglichst zügig umzusetzen.