ACHTUNG: Warnung Betrugsverdacht „Datenschutzauskunft-Zentrale“

Gegenwärtig sind Faxsendungen der Firma DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale im Umlauf:

In diesen Faxsendungen heißt es: „… um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen, bitten wir Sie, das angeheftete Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum 9. Oktober 2018 gebührenfrei an die EU-weite zentrale Fax-Stelle 00800/7700777 zu senden.“

Wer dieses Schreiben erhalten hat, sollte der Aufforderung auf keinen Fall nachkommen, da dann Zahlungen fällig werden können!!!

Es handelt sich hierbei um ein kostenpflichtiges Angebot der Firma DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale. Es wird aber auf den ersten Blick der Anschein erweckt, es handle sich um ein behördliches offizielles Schreiben und man müsse sich als Gewerbebetreibender erfassen lassen. Dem ist aber nicht so! Eine behördliche oder berufsrechtliche Urheberschaft oder gar Verpflichtung liegt bei dem Schreiben nicht vor, sondern es ist ein privatwirtschaftliches und kostenpflichtiges Angebot der Firma DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale.

Wenn eine Firma auf einem solchen Wege (nämlich in Form eines Täuschungsversuchs über die eigene Identität) versucht, Ihr Angebot/Ihre Leistungen an den Mann zu bringen, ist davon auszugehen, dass die Leistung selbst nicht überzeugen kann und daher derartige Wege gegangen werden müssen!

Es handelt sich bei dem vorliegenden Angebot – wie man dem Fließtext auf der Rückseite entnehmen kann – um ein Angebot zum Thema Datenschutz. Geboten werden für € 498 (zzgl. USt) pro Jahr bei einer festen Mindest-Vertragslaufzeit von 3 Jahren folgende Leistungen (fraglicher Qualität):

  • Informationsmaterial zum Thema Datenschutz
  • ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen zur Umsetzung der Vorgaben des DSGVO
  • Erstellung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutzerklärung für die Webseite
  • Checkliste für technische und organisatorische Maßnahmen, Umgang mit Betroffenenrechten
  • Erfüllung von Melde- und Informationspflichten

Der BDS Bayern rät daher dringend, dass man auf ein solches Schreiben am besten gar nicht reagiert!

 Wer ein solches Schreiben bereits ungelesen unterschrieben und zurückgesendet hat, sollte seine Erklärung aber wegen arglistiger Täuschung anfechten.